Private Unternehmen wehren sich gegen Ausgrenzung

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12.01.2018

Zu der Meinung, private Verkehrsunternehmen dürften nicht in einem Verkehrsverbund des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs berücksichtigt werden und eine Allgemeine Vorschrift im ÖPNV diene der Bereicherung der Unternehmen, nimmt der Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e.V. (MDO) mit sieben Punkten Stellung.

  • Der Begriff eines Verkehrsverbundes ist juristisch nicht sauber definierbar. Eine Debatte über einen Verkehrsverbund ohne Definition, was genau damit gemeint ist, ist nicht zielführend. Der MDO wünscht sich eine Debatte um die im ÖPNV zu erreichenden Ziele und nicht um Strukturen. Der Fahrgast und die Bürger in Thüringen als Kunden müssen dabei im Mittelpunkt stehen.
  • In Thüringen existiert ein von Verkehrsunternehmen getragener Tarifverbund (VMT). Für den Verbund existiert eine Allgemeine Vorschrift, die im Internet veröffentlicht ist. In der Allgemeinen Vorschrift ist eine Kapitalrendite von 4% als zulässiger Gewinn für die Unternehmen festgeschrieben. Im VMT haben sich private wie kommunale Verkehrsunternehmen zusammengeschlossen. Der geäußerte Vorwurf einer „Gewinnmaximierung“ oder einer „Selbstbedienung“ im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift entbehrt jeglicher Grundlage und ist somit völlig falsch.
  • Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in Deutschland den Zugang zum ÖPNV. Darin ist festgelegt, wie man Unternehmer wird, Linien beantragen kann, wer welche Tarifanträge stellt und wie darüber rechtssicher entschieden wird. Grundsatz ist dabei, dass der ÖPNV eine unternehmerische und keine staatsplanerische Aufgabe darstellt. Einen Unterschied in der Eigentümerschaft (ob kommunal oder privat) macht das PBefG nicht. Eine Unterscheidung und Benachteiligung einer Firmenart ist nicht zulässig.
  • Eine Aussage, wonach privaten Verkehrsunternehmen der Zugang zu kooperativen Gemeinschaftsaufgaben im ÖPNV verwehrt werden sollte, entbehrt jeglicher Grundlage und ist nicht verfassungs- und gesetzeskonform.
  • Das Personenbeförderungsgesetz schreibt den Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen vor. EU-weit gilt der Vorrang der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch die Privatwirtschaft. Seit Jahren wird daher in der EU die Abschaffung staatlicher Monopole und die Zulassung der Privatwirtschaft zum Wettbewerb gefordert. Es ist nach Auffassung des Verbandes rechtswidrig, Verkehrsunternehmen politisch gewollte, unauskömmlich niedrige Verbundtarife aufzuerlegen, und gleichzeitig, beispielsweise über Nahverkehrspläne und Vorabbekanntmachungen, quantitativ und qualitativ hochwertige Verkehrsleistung einzufordern, die zu diesen Tarifen gar nicht erbracht werden können und zugleich einen Ausgleich mittels Allgemeiner Vorschrift zu verwehren.
  • Neben dem Personenbeförderungsgesetz ist die EU-VO 1370/2007 zu beachten. Diese regelt das Beihilferecht für gemeinwirtschaftliche Verkehre und sieht verschiedene Vergabemöglichkeiten für Verkehrsleistungen im ÖPNV vor. Dazu zählt u.a. die Direktvergabe an kommunale und kleine mittelständische Unternehmen. Die Direktvergabe allein an kommunale Unternehmen – unter dem Deckmantel der Daseinsfürsorge – darf nicht missbräuchlich angewendet werden.
  • In einer sozialen Marktwirtschaft sind private Unternehmen ein ganz selbstverständlicher und der wichtigste Teil der Wirtschaftsordnung. Private ÖPNV-Unternehmen erleben in der Praxis eine Schlechterstellung bei der Finanzierung und den Auftragsvergaben, eine deutlich restriktivere Vergabe von Investitionsfördermitteln, dem Zugang zu Informationen und einen Mangel an gleichberechtigter Teilhabe an wesentlichen Entscheidungen.

 

PM: Private Unternehmen

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